AGB'S

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Eigentumvorbehalt:

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich eventueller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus irgendeinem Rechtsgrund gegen Auftraggeber und jetzt oder künftig zustehen, bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Soweit der Wert der Vorbehaltsware unserer Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt, werden wir die Vorbehaltsware auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl freigeben.

Verarbeitung oder Umbildung der durch den Auftraggeber erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-) Eigentum an der einheitlochen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftrageber verwahrt das (Mit-) Eigentum von uns unentgeltich.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sond unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einen sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung (einschließlich entwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent) trifft der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugreifen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.

Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

2. Abnahme:

Wie sind berechts, vom Auftraggeber zu verlangen, dass die für ihn hergestellten und gelieferten Werke bzw. für ihn erbrachten Leistungen unter Anfertigung eines schriftlichen , vom Auftraggeber zu unterschreibenden Abnahmeprotokolls förmlich abgenommen werden. Ansonsten gilt die Abnahme als erfolgt mit der Entgegennahme des Werkes bzw. der Leistung durch den Auftraggeber.

3. Gewährleistung und Haftung:

Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes / der Leistung sind wir nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Mehrfache Nachbesserung sind zulässig. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unserer Erfüllungs- bzw. Verichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

4. Zahlung:

Auslieferungs-/ Montagepersonal ist nicht zum Inkasso in bar berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis 250,00 € in bar gegen Aushändigung einer Barzahlungsquittung.
Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug zahlbar.
Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Im übrigen erfolgt die Annahme zur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers legen wir fest, welche unserer Forderungen durch die Zahlung des Auftraggebers erfüllt sind.

5. Aufrechnung:

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Vertragsänderung

Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, so können wir die Ausführung davon abhängig machen, dass eine entsprechende schriftliche, vom Auftraggeber zu unterzeichnende Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen ist.

7. Rechte an Entwürfen, Planen und Mustern

Sämtliche von uns gefertigten und dem Auftraggeber ausgehändigten Entwürfe, Pläne, Muster etc. bleiben unser Eigentum und wir behalten uns daran sämtliche Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte vor. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solche Entwürfe, Pläne, Muster etc. ohne unsere ausdrückliche vorherige, schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben und / oder davon Kopien und sonstige Vervielfältigungen herstellen zu lassen. Verstöße hiergegen verpflichten den Auftraggeber zum Ersatz allen uns daraus entstehenden Schadens, auch soweit dieser dadurch entsteht, dass Dritte von Entwürfen, Plänen, Mustern etc. Gebrauch machen, die ihnen vom Auftraggeber unbefugt überlassen wurden.
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